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AUSBILDUNGSVERTRAG

zwischen

PSI Psychoanalytisches Seminar Innsbruck

Anichstr. 40, 6020 Innsbruck

und ....................................................... 

wie folgt:


1.         Gegenstand und Grundlagen:

1.1       Gegenstand dieses Vertrags ist die Ausbildung des/der Ausbildungskandidaten/in zum/zur Psychoanalytiker/in im Rahmen des von der Ausbildungseinrichtung angebotenen psychotherapeutischen Fachspezifikums im Sinn des § 6 PthG.

1.2       Grundlage dieses Vertrages ist das Bundesgesetz vom 7.6.1990 über die Ausbildung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz), BGBl Nr. 361/1990, das vom Bundesminister für Gesund, Sport und Konsumentenschutz anerkannte Ausbildungscurriculum der Ausbildungseinrichtung und die Vereinsstatuten der Ausbildungseinrichtung.

1.3       Mit Unterfertigung dieses Vertrags bestätigt der/die Ausbildungskandidat/in, daß ihm/ihr Ausbildungscurriculum und Vereinsstatuten bekannt sind und ihm/ihr jeweils ein Exemplar übergeben wurde.

 

2.         Leistungen der Ausbildungseinrichtung

2.1       Die Ausbildungseinrichtung übernimmt es, sämtliche in ihrem Curriculum

genannten Ausbildungsschritte im Rahmen des psychotherapeutischen Fachspezifikums zu organisieren und durchzuführen, ausgenommen Praktikum. Der Ausbildungskandidat muß sich vor Beginn der Ausbildung vergewissern, daß er für den praktischen Teil der Ausbildung sich Zugang zu Klienten ermöglichen kann (z.B. durch Mitarbeit in Beratungsstellen, Therapiepraxen o.ä.). Die Ausbildungseinrichtung andererseits unterstützt ihn in diesem Bereich nach besten Möglichkeiten.

2.2       Die Ausbildungseinrichtung leistet Gewähr dafür, daß ihr Angebot an Ausbildungsveranstaltungen derart vollständig und ausreichend ist, daß der/die Ausbildungskandidat/in die Ausbildung zum/zur Psychotherapeut/in in angemessener Zeit abschließen kann. Sie leistet jedoch nicht dafür Gewähr, daß die Wünsche des/der Ausbildungskandidaten/in, einzelne Schritte der Ausbildung bei bestimmten Lehrpersonen, an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten zu absolvieren, erfüllt werden, sofern dies nicht bindend vereinbart wurde.

2.3       Das Ausbildungsverhältnis besteht ausschließlich zwischen dem/der Ausbildungskandidat/in und der Ausbildungseinrichtung, die sich zur Erbringung ihrer Ausbildungsleistungen von ihr ausgewählter Lehrpersonen bedient; betreffend § 14 - § 16 des PthG und die Punkte III, VI und IX des Berufskodex.

 

3. Pflichten des/der Ausbildungskandidaten/in

3.1       Im Sinne der Kontinuität und Vollständigkeit der eigenen Ausbildung, aber (im Falle von Gruppenveranstaltungen) auch jener der anderen Mitglieder von Ausbildungsgruppen ist der /die Ausbildungskandidat/in zur durchgehenden Teilnahme an den im Ausbildungscurriculum festgelegten Ausbildungsveranstaltungen verpflichtet. Das Versäumen von Teilen von Ausbildungseinheiten wird im Ausmaß von max. zehn Prozent der jeweiligen Ausbildungseinheit toleriert, darüber hinausgehende Fehlzeiten bzw.

die entsprechenden Ausbildungsinhalte sind nach Absprache mit den jeweiligen Ausbildnern auf eigene Kosten nachzuholen.

3.2       Er/Sie ist weiters zur pünktliche  Zahlung der Ausbildungsseminare

verpflichtet.

Lehranalyse- und Supervisionsstunden werden beim jeweiligen Analytiker direkt verrechnet.

3.3       Er/Sie ist weiters verpflichtet, alle Berufspflichten des Psychotherapeuten/der Psychotherapeutin, die im Psychotherapiegesetz, §§14-16 geregelt sind zu erfüllen, soweit sie die Ausbildungssituation betreffen.

4.         Kosten der Ausbildung

Die Kosten für Lehranalyse, Seminare, Supervisionsstunden, Aufnahme- und

Abschlußgebühren sowie Mitgliedsbeiträge sind dem jeweils aktuellen Beiblatt PSI - Honorare zu entnehmen.

5.         Evaluation der Ausbildungsziele

5.1       Gemäß § 9 PthG sind die einzelnen Ausbildungsziele, wie sie vom PthG und Ausbildungscurriculum vorgesehen werden, zu evaluieren; die Absolvierung

            des psychotherapeutischen Fachspezifikums ist durch Bestätigungen über diese Evaluation nachzuweisen. Die Ausbildungseinrichtung verpflichtet sich, eine dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt entsprechende Evaluation nach jedem Ausbildungsabschnitt, z.B. Kolloquium 1, dem Abschluß des Curriculums, etc. durchzuführen.

5.2       Diese Evaluation findet durch Selbstdarstellung des Kandidaten und

gemeinsame Reflexion der Ausbildungserfahrungen in der Sitzung der Ausbildungskommission statt.

5.3       Im Rahmen dieser Evaluation der Ausbildungserfahrungen können die

Vertreter/innen der Ausbildungseinrichtung durch Konsens feststellen, daß dem/der Ausbildungskandidat/in die Absolvierung zusätzlicher Ausbildungsteile bzw. zusätzlicher Stunden im Rahmen bestimmter Ausbildungsteile auferlegt wird. Dies ist dem/der Ausbildungskandidat/in unmittelbar nach dem Abschluß der Ausbildungskommissionssitzung mündlich, unverzüglich aber auch schriftlich begründet mitzuteilen.

5.4       Hält der/die Ausbildungskandidat/in diese Auflage nicht für gerechtfertigt,

so kann er/sie innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt beim Vorstand der Ausbildungseinrichtung Widerspruch einlegen. Der Vorstand entscheidet nach Anhörung beider Seiten.

 

6.         Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

6.1       Die Ausbildungseinrichtung kann das Ausbildungsverhältnis aus folgenden

Gründen beenden:

6.1.1    wenn das Ausbildungsverhältnis bereits zehn Jahre gedauert hat;

6.1.2    wenn das Ausbildungsziel erreicht wurde und der/die Ausbildungskandidat/in die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Psychotherapeut/innen erlangt hat;

6.1.3    wenn eine Zahlung des/der Ausbildungskandidaten/in für einen Ausbildungsteil seit mindestens acht Wochen fällig ist und die Ausbildungseinrichtung den/die Ausbildungskandidaten/in durch Androhung der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und unter Setzung einer Nachfrist von wenigstens drei Wochen mit eingeschriebenem Brief erfolglos gemahnt hat. Das heißt, daß in diesem Falle auch keine Begründung und Reaktion von seiten des/der Ausbildungskandidaten/in erfolgt ist.

6.1.4    wenn der/die Ausbildungskandidat/in an einer Krankheit leidet, die eine Fortsetzung der Ausbildung verunmöglicht, die Erreichung des Ausbildungsziels als unwahrscheinlich erscheinen läßt oder die Eignung zum/zur Psychotherapeuten/in ausschließt;

6.1.5    wenn der/die Ausbildungskandidat/in grundlegende psychotherapeutische Prinzipien (z.B. durch Bruch der Verschwiegenheitspflicht, Mißbrauch von Klienten etc.) in einer Weise verletzt hat, die es als wenig wahrscheinlich erscheinen läßt, daß er/sie für den Beruf des/der Psychotherapeuten/in geeignet ist;

6.1.6    wenn im Kolloquium 1 oder nach Abschluß des Curriculums die mangelnde Eignung des/der Ausbildungskandidaten/in für den Beruf des/der Psychotherapeuten/in festgestellt wird; bzw. Auflagen und geforderte Entwicklungsschritte nicht erfolgt sind.

6.2       Über das Vorliegen eines Beendigungsgrundes entscheiden (mit Ausnahme des Punktes 6.1.3) die Ausbildungskommission. Dieser Beschluß muß vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit verabschiedet werden. Die Entscheidung über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist zu begründen und ist dem/der Ausbildungskandidaten/in mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.

6.3       Der/Die Ausbildungskandidat/in kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die Ausbildungseinrichtung beenden unter Einhaltung der in Pkt. 7 geregelten Zahlungsbedingungen.

6.4       Im Falle der Beendigung der Ausbildung vor deren Abschluß besteht kein Anspruch auf Rückersatz von Zahlungen für bereits absolvierte Ausbildungseinheiten.

6.5       Die Kündigung (Stornierung) einzelner Ausbildungsteile (Seminare, Einzelstunden etc) ist unter Bedachtnahme auf Pkt. 7 möglich.

7.         Kosten nicht absolvierter Ausbildungsteile

              Die Kosten von Ausbildungsteilen, die der/die Ausbildungskandidat/in

vereinbart (gebucht), aber aus welchem Grund auch immer (sofern dieser in seiner/ihrer Sphäre liegt) nicht absolviert hat, hat der/die Ausbildungskandidat/in in folgendem Ausmaß zu tragen:

7.1       Bereits für die nächste Kalenderwoche vereinbarte Einzelstunden sind zur

Gänze zu bezahlen.

7.2       Ausbildungsseminare sind zur Gänze bis Semesterende zu bezahlen.

7.3       Im Falle der Beendigung der Ausbildung tritt die Fälligkeit der offenen Beträge mit Beendigung der Ausbildung ein.

 

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Ort, Datum                 Unterschrift der/des Ausbildungskandidaten/in

 

 

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Unterschrift der vom PSI autorisierten Ausbildungsleitung